Bundesgesetzblatt Verordnung 141: § 2.1(AT)
Öfter kommen Eltern oder Erziehungsberechtigte mit ihrem 13 - 17 Jährigen Nachwuchs in
unser Tattoo & Piercing Studio mit der Meinung:
Sie hätten das Recht über den Körper ihres Nachwuchs zu entscheiden.
Seit 2003 ist es Gesetzlich verankert.
(Bundesgesetzblatt Verordnung 141: § 2.1) !
Sie hätten das Recht über den Körper ihres Nachwuchs zu entscheiden.
Seit 2003 ist es Gesetzlich verankert.
(Bundesgesetzblatt Verordnung 141: § 2.1) !
wirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechts-
wirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt.
Das Tätowieren von Minderjährigen ist verboten.
Auch wenn andere Tattoostudios nicht darauf achten oder es Ignorieren,
wir halten uns an das Gesetz! Ob DE, AT, CH hier gilt EU-Recht. -
Wofür uns viele Eltern und Erziehungsberechtigte dankbar sind.
Jugend Information Nürnberg
http://de.wikipedia.org/wiki/Heilbehandlung
http://de.wikipedia.org/wiki/Einwilligungsfähigkeit
http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Selbstbestimmung
Bundesministerium fur Justitz: Infoblatt
Wir lehnen unter 18 Jährige /Minderjährige/ als Tattoo Kunden ab !

