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Bundesgesetzblatt Verordnung 141: § 2.1


Öfter kommen Eltern oder Erziehungsberechtigte mit ihrem 13 - 17 Jährigen Nachwuchs in unser Tattoo & Piercing Studio mit der Meinung:

Sie hätten das Recht über den Körper ihres Nachwuchs zu entscheiden.
Seit 2003 ist es Gesetzlich verankert.
(Bundesgesetzblatt Verordnung 141: § 2.1) !

Piercen und Tätowieren bedürfen der rechts-
wirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjahrigen bedarf zusätzlich der rechts-
wirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjahrigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjahrigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt.

Das Tätowieren von Minderjahrigen ist verboten.
Auch wenn andere Tattoostudios nicht darauf achten oder es Ignorieren,
wir halten uns an das Gesetz! - Wofür uns viele Eltern und Erziehungsberechtigte dankbar sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Heilbehandlung
http://de.wikipedia.org/wiki/Einwilligungsfähigkeit
http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Selbstbestimmung

Bundesministerium fur Justitz: Infoblatt

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